Zillmerung

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Herleitung aus anderen Verfahren

Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren unterscheidet sich von dem Bruttobeitrags-Verfahren bei traditionell gestalteten Verträgen durch das Ignorieren der laufenden Aufwendungen und der entsprechenden Beitragszuschläge (implizites Verfahren), wobei die Zerlegung des Beitrages mit den Rechnungsgrundlagen des Leistungsbarwertes erfolgt. In der historischen Entwicklung entstand das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren aber aus dem Nettobeitrags-Verfahren, in dem man die nicht für zukünftige Verpflichtungen benötigten Beitragsteile hinzufügte (Zillmer-Zuschlag). Das Nettobeitrags-Verfahren ist eine noch sehr einfache, aus der Anfangszeit der Versicherungsmathematik stammende Berechnungsmethode, die die tatsächliche Schuldposition (Erfüllungsrückstand) des Versicherers durch Beschränkung ausschließlich auf die Leistungen und die dafür benötigten Bedarfsbeiträge (Nettobeiträge) nicht korrekt abdeckt und daher heute für die Bestimmung der Deckungsrückstellung nicht mehr zulässig ist. Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren ist “ wie alle Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik “ bei nicht-traditionell gestalteten Verträgen nicht anwendbar.

Der Vorschlag Zillmers sollte verhindern, dass das damals noch übliche Nettobeitrags-Verfahren zu einer anfänglich zu hohen Deckungsrückstellung führte, um neu gegründeten Unternehmen noch die Finanzierung der sich damals einbürgernden einmaligen Abschlussprovisionen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte ein Missbrauch in Form von einem Nettobeitrags-Verfahren mit einem gegenüber dem verwendeten Nettobeitrag zu hohen Diskontierungszins vermieden werden. Ebenso wurde auch der damals in England verbreiteten Methode, der reinen Verpflichtung zu Versicherungsleistungen den gesamten Bruttobeitrag gegenüber zu stellen, als mathematisch unvollständiger Methode eine Absage erteilt. Aufgrund Zillmers Vorschlag wurden zukünftige Beiträge in der Deckungsrückstellung über den Nettobeitrag hinaus berücksichtigt, bis “ aus Vorsichtsgründen “ die Deckungsrückstellung am Ende des ersten Versicherungsjahres nicht kleiner als Null war. Zillmer schlug eine Pauschale in Höhe von 1-1,25% der Versicherungssumme vor. Diese Pauschale wird als Zillmersatz bezeichnet und wurde später aufsichtsbehördlich bestimmt. Im Laufe der Zeit wurde dieser Zillmersatz immer weiter erhöht, so dass die Deckungsrückstellung oft länger als ein Jahr negativ bleibt (heute beträgt der Höchst-Zillmersatz 40‰ der Summe der Beiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV). Im Jahr 1960 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Gutachten die Saldierung negativer Werte bei der Berechnung der Deckungsrückstellung mit positiven für unzulässig erklärt. Seit dieser Zeit wird im Zusammenhang mit der Anwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens der Anspruch auf Beiträge zur Deckung von anfänglichen Abschlussaufwendungen aktiviert (Ansatz von noch nicht fälligen Ansprüchen aus teilerfüllten Leistungen aus einem schwebendem Geschäft).

Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren dient vorrangig dazu, die Verpflichtung des Versicherers aus dem Vertrag korrekt in der Bilanz abzubilden. Historisch war damit nicht beabsichtigt, den im Kündigungsfall zu zahlenden Rückkaufswert zu bestimmen. Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren stellt bis heute eine Grundform der bilanziellen Darstellung von Versicherungsverträgen dar. Das International Accounting Standards Board diskutiert derzeit entsprechende Verfahren für einen neuen International Financial Reporting Standard für Versicherungsverträge, der dann auch in der ganzen Europäische Union verbindlich würde. Dabei ist das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren in der von Zillmer ursprünglich vorgestellten Form einem Fair Value mit minimum deposit floor (maximiert auf Null bzw. einem höheren Rückkaufswert bei der ersten Folgebewertung) und gleichmäßiger Verteilung des anfänglich kalkulatorischen Gewinns vergleichbar. Der uneingeschränkte Fair Value entspricht weitgehend dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren ohne Begrenzung auf einen Höchst-Zillmersatz oder Begrenzung auf die tatsächlich angefallenen Abschlussaufwendungen.

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