Zeugnis

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Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Arbeitszeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

Der häufigste Anlass für ein Arbeitszeugnis ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ihr Mitarbeiter braucht in dieser Situation ein Arbeitszeugnis, um bei der Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz (gegebenenfalls auch erst bei späteren Bewerbungsaktionen) seinen beruflichen Werdegang sowie seine fachlichen und persönlichen Kompetenzen nachzuweisen.

Anspruch auf ein Zeugnis bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter. Selbständige freie Mitarbeiter haben demnach keinen Zeugnisanspruch, wohl aber

  • befristet (auch nur kurzfristig) beschäftigte Arbeitnehmer,
  • Teilzeitkräfte, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt sind,
  • Mitarbeiter im Probearbeitsverhältnis oder in ABM-Maßnahmen,
  • Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Trainees, Schüler und Studenten,
  • Rentner und Mitarbeiter, die wegen Eintritts in den Ruhestand ausscheiden,
  • Heimarbeiter,
  • Leiharbeitnehmer (gegenüber dem Verleiher, Entleiher hat Mitwirkungspflicht),
  • leitende Angestellte und Prokuristen,
  • GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, sofern sie nicht Mehrheitsgesellschafter sind.

Das Arbeitszeugnis müssen Sie grundsätzlich nur dann ausstellen, wenn der Mitarbeiter das fordert. Ausnahme: Bei Abschluss oder Abbruch einer Berufsausbildung müssen Sie gemäß §8 Abs.1 BBiG auch ohne Aufforderung ein Zeugnis ausstellen. Der ausscheidende Mitarbeiter kann das Arbeitszeugnis bereits von Ihnen verlangen, bevor sein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist, und zwar

  • bei Ausspruch der Kündigung bzw.
  • bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages bzw.
  • angemessene Zeit vor Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.

Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann der Mitarbeiter die Zeugniserteilung einklagen, nicht aber direkt eine bestimmte Formulierung.

Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis verjährt gemäß §195 BGB nach 30 Jahren. Er kann bereits früher verwirken, wenn der Mitarbeiter seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und Ihnen die Ausstellung eines Zeugnisses nicht mehr zumutbar ist. Eine feste Grenze, ab wann der Zeugnisanspruch verwirkt ist, gibt es aber nicht. Solange noch eine Personalakte mit zeugnisspezifischen Unterlagen vorhanden ist, werden Sie das Zeugnis kaum mit dem Argument der Verwirkung verweigern können.

Arbeitszeugnis im ungekündigten Arbeitsverhältnis

Anders als beim Endzeugnis sind Ansprüche Ihrer Mitarbeiter auf ein Zeugnis im ungekündigten Arbeitsverhältnis, also auf ein Zwischenzeugnis, gesetzlich nicht geregelt. Zahlreiche Tarifverträge enthalten aber entsprechende Regelungen, an die Sie sich gegebenenfalls halten müssen.

Auch wenn Sie an einen solchen Tarifvertrag nicht gebunden sind, können Ihre Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt. Ein solcher triftiger Grund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor

  • bei beträchtlichen betrieblichen Veränderungen (z.B. Betriebsübernahme, Konkurs, Wechsel des Vorgesetzten),
  • bei persönlichen Veränderungen des Mitarbeiters (z.B. Versetzung, Fortbildung, längere Arbeitsunterbrechung ab etwa einem Jahr) sowie
  • wenn der Mitarbeiter das Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten, für einen Kreditantrag oder auch für eine Bewerbung braucht.

Sie brauchen Ihrem Mitarbeiter aber kein Zwischenzeugnis auszustellen, wenn er es lediglich nutzen will, um eine Höhergruppierung durchzusetzen.

Checklisten

So prüfen Sie ein Arbeitszeugnis

Weblinks

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