Sonderurlaub und Arbeitsfreistellung

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Wann und wie Sie den Freistellungsanspruch einschränken können

Wie Sie gesehen haben, verschafft § 616 BGB Ihren Mitarbeitern einen sehr weitgehenden Anspruch auf Sonderurlaub und bezahlte Arbeitsfreistellung.

Im Gegensatz zum gesetzlichen Urlaubsanspruch können Sie den Anspruch auf Sonderurlaub und Arbeitsfreistellung jedoch “ sofern keine zwingende tarifvertragliche Regelung vorliegt “ vertraglich einschränken oder sogar vollständig ausschließen. Denn § 616 BGB ist “ wie die Juristen sagen “ „abdingbar“ (Ausnahme: keine Abdingbarkeit bei Auszubildenden).

Der vollständige Ausschluss des Anspruchs wird jedoch möglicherweise von Ihren Mitarbeitern als unsozial empfunden, worunter Ihr Image als fairer Arbeitgeber leiden kann. Zudem könnte die vollständige Abbedingung des § 616 BGB in Formulararbeitsverträgen rechtlich problematisch sein, wenn Sie keinen sachlichen Ausschlussgrund haben.

Hierfür bietet sich eine Kompromissformel an: Beschränken Sie den Anspruch auf Sonderurlaub und bezahlte Freistellung lediglich auf wichtige Ereignisse.

Folgende Aufstellung deckt die wichtigsten persönlichen Ereignisse ab. Sie können selbstverständlich weitere Anlässe hinzufügen oder welche streichen oder die Dauer der Freistellung entsprechend Ihren Vorstellungen anpassen:

  • eigene Eheschließung: 1 Arbeitstag
  • Geburt eines Kindes: 1 Arbeitstag
  • Tod des Ehepartners bzw. Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder eines Kindes: 3 Arbeitstage
  • Tod der Eltern oder eines Geschwisterteils: 2 Arbeitstage
  • Tod der Großeltern: 1 Arbeitstag

So formulieren Sie eine Beschränkung des Freistellungsanspruchs:

So schließen Sie Freistellungsansprüche aus:

§ xx Arbeitsverhinderung

§ xx Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer erhält wie folgt bezahlten Sonderurlaub:

  1. Geburt eines eigenen Kindes: 1 Arbeitstag

 

Im Übrigen findet § 616 BGB keine Anwendung.

§ 616 BGB findet keine Anwendung.

Beachten Sie: Sofern Sie tarifgebunden sind, ist für Sie die tarifliche Regelung verbindlich: Sie dürfen in diesem Fall keine für Ihre Mitarbeiter ungünstigere Vereinbarung als die tarifliche treffen.

Ein Tarifvertrag sieht Sonderurlaub für bestimmte Ereignisse vor (Hochzeit, Todesfall, Geburt usw.). Der in den Arbeitsverträgen der tarifgebundenen Ockergold AG enthaltene generelle Ausschluss von Sonderurlaub (= Ausschluss des § 616 BGB) ist deshalb unwirksam.

Nur wenn ein Tarifvertrag eine so genannte Öffnungsklausel enthält, wonach abweichende Vereinbarungen getroffen werden können, dürfen Sie auch zulasten Ihrer Mitarbeiter wirkende Vereinbarungen treffen. 

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