Sonderurlaub und Arbeitsfreistellung

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Im Regelfall haben Ihre Mitarbeiter über ihren regulären Erholungsurlaub hinaus keine weiteren Urlaubsansprüche (sieht man einmal vom Bildungsurlaub ab, der in einigen Bundesländern gewährt wird). Denn heute wie früher gilt der Grundsatz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Ausnahmsweise kann Ihr Mitarbeiter aber einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub oder eine Arbeitsfreistellung haben, wenn er durch einen „in seiner Person liegenden Grund“ ohne sein Verschulden vorübergehend nicht arbeiten kann ( § 616 S. 1 BGB).

Lesen Sie in diesem Beitrag,

  • bei welchen Anlässen Sie Ihren Mitarbeitern wie lange freigeben müssen,
  • ob Sie die Zeit der Freistellung bezahlen müssen und
  • wie Sie die Ansprüche Ihrer Mitarbeiter zu Ihren Gunsten abändern können.

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