Lohnpfändung

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Was bei einer Kündigung des Arbeitnehmers gilt

Grundsätzlich können Sie einem Mitarbeiter auch bei mehreren Lohnpfändungen nicht deswegen kündigen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

So kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage, wenn Ihnen durch die Lohnpfändungen ein derart großer Arbeitsaufwand entsteht, dass es zu wesentlichen Störungen des Betriebsablaufs kommt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll dann auch keine Abmahnung erforderlich sein. In einem entsprechenden Kündigungsrechtsstreit müssen Sie diese erheblichen Beeinträchtigungen allerdings beweisen können.

Eine Kündigung wurde aber auch für den Fall als zulässig erklärt, dass es bei einem in einer Vertrauensstellung beschäftigten Mitarbeiter in relativ kurzer Zeit zu häufigen Lohnpfändungen kommt und sich aus der Art und der Höhe der Schulden ergibt, dass der Mitarbeiter voraussichtlich noch längere Zeit in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben wird.

Übrigens: Schließen Sie mit einem ausgeschiedenen Mitarbeiter innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses erneut einen Arbeitsvertrag, erstreckt sich die Lohnpfändung auch auf dieses neue Arbeitsverhältnis!

Checkliste für Sie als Arbeitgeber

Checkliste Lohnpfändung für Sie als Arbeitgeber

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