Feiertagsvergütung

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Was Sie an kirchlichen oder religiösen Feiertagen beachten müssen

An kirchlichen oder religiösen Feiertagen, die nicht gleichzeitig gesetzliche Feiertage sind, sind Ihre Mitarbeiter grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet.

Auf Verlangen müssen Sie Ihre konfessionsangehörigen Mitarbeiter an solchen Tagen jedoch für die Dauer des Gottesdienstbesuchs von der Arbeit freistellen. Der Vergütungsanspruch entfällt aber in dieser Zeit.

Dieser Freistellungsanspruch gilt entsprechend für ausländische Mitarbeiter an deren religiösen Feiertagen, nicht aber an staatlichen Feiertagen im Ausland.

Fazit: Sofern tarif- oder arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, müssen Ihre Mitarbeiter an diesen Tagen also normal arbeiten bzw. Urlaub beantragen.

Achtung: Da Heiligabend, Silvester, die Faschingstage und andere regionale Brauchtumstage keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Ihre Mitarbeiter an diesen Tagen arbeiten “ sofern keine anderweitige Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen wurde. Jugendliche dürfen Sie an Heiligabend und Silvester allerdings nicht nach 14 Uhr beschäftigen.

Ihre Mitarbeiter können jedoch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, wenn Sie sie an drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos an diesen Tagen unter Fortzahlung der Vergütung ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt haben.

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