Feiertagsvergütung

 

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Wenn Ihre Mitarbeiter in verschiedenen Bundesländern tätig sind

Grundsätzlich ist für die Frage, ob ein Feiertag vorliegt, das Recht des Bundeslandes maßgeblich, wo Ihr Mitarbeiter arbeitet. In der Regel ist das der Betriebssitz.

Wie aber sieht es aus, wenn Ihr Unternehmen mehrere Betriebe in verschiedenen Bundesländern hat? Hier kann es vorkommen, dass in der Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen gearbeitet wird, nicht aber in Bayern.

Diese Ungleichbehandlung, die sich aus den unterschiedlich ausgestalteten Feiertagsgesetzen ergibt, müssen Sie und Ihre Mitarbeiter hinnehmen. Die Mitarbeiter im benachteiligten Bundesland können auch unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung oder einen zusätzlichen Urlaubstag durchsetzen.

Beschäftigen Sie Außendienst- und Montagearbeiter, die in der Regel nicht am Betriebssitz arbeiten, gilt für diese das am jeweiligen Arbeitsort geltende Feiertagsrecht.

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