Controling und Rechnungswesen

Revisionssicherheit

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Der Begriff Revisionssicherheit bezieht sich auf die revisionssichere Archivierung für elektronische Archivsysteme, die in Deutschland den Anforderungen des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung, der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme und weiteren steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Begriff orientiert sich damit am Verständnis der Revision aus wirtschaftlicher Sicht und betrifft aufbewahrungspflichtige oder aufbewahrungswürdige Informationen und Dokumente. Der Begriff revisionssichere Archivierung wurde 1992 von Ulrich Kampffmeyer geprägt und vom Fachverband der Dokumentenmanagementbranche, VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. in einem Code of Practice im Jahr 1996 allgemeingültig veröffentlicht. Revisionssicherheit im Zusammenhang mit der elektronischen Archivierung bezieht sich dabei nicht nur auf technische Komponenten sondern auf die gesamte Lösung. Revisionssicherheit schließt sichere Abläufe, die Organisation des Anwenderunternehmens, die ordnungsgemäße Nutzung, den sicheren Betrieb und den Nachweis in einer Verfahrensdokumentation ein. Wesentliches Merkmal revisionssicherer Archivsysteme ist, dass die Informationen datenbankgestützt wieder auffindbar, nachvollziehbar, unveränderbar und verfälschungssicher archiviert sind. Revisionssichere Archivierung ist ein wesentlicher Bestandteil für die Compliance von Informationssystemen.

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Nutzungsdauer

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Als Nutzungsdauer wird im Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre der Zeitraum bezeichnet, über den ein Wirtschaftsgut betrieblich genutzt werden kann.

Es wird unterschieden zwischen geschätzter und tatsächlicher Nutzungsdauer.

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Leasing

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Inhalt:

  • Operatives Leasing
  • Weblinks

Operatives Leasing

Das operative Leasing (auf Englisch auch Operate-Leasing oder Operatingleasing genannt) ist eine Form des Leasing, die der Miete weitgehend ähnlich ist, jedoch in vielen Fällen weitere mietuntypische Dienstleistungen einschließt. Wesentliche Merkmale sind:

  • Keine feste Grundmietzeit und somit jederzeitiges Kündigungsrecht innerhalb der Kündigungsfrist oder
  • Sehr kurze Grundmietzeit, innerhalb derer aber eine Vertragskündigung nicht gestattet ist
  • Der Leasing-Geber trägt das volle Investitionsrisiko
  • Zusätzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur

Die bilanzielle Zurechnung und Aktivierung erfolgt beim Leasing-Geber. Dieser schreibt die Leasing-Objekte über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (Abschreibung). Der Leasing-Nehmer kann die gezahlten Leasing-Raten als Aufwand verrechnen.

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Preisuntergrenze

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Die Preisuntergrenze (PUG) gibt den Verkaufspreis an, den ein Unternehmen für sein Erzeugnis fordern muss, um kurz- oder langfristig zu bestehen.

In wirtschaftlich schlechten Zeiten, die durch Absatzeinbußen gekennzeichnet sind, wird die Unternehmensleitung gezwungen sein, die Verkaufspreise zu senken, um den Absatzrückgang aufzuhalten. Man muss dann wissen, in welchem Ausmaß die Preissenkung vorgenommen werden kann, ohne Verluste zu erleiden.

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Kapital

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Kapital ist ein Begriff, der in den Wirtschaftswissenschaften, der Soziologie, aber auch in der Umgangssprache unterschiedlich verwendet wird. Das Kapital ist in der Begriffswelt der klassischen Volkswirtschaftslehre einer der drei Produktionsfaktoren (neben der Arbeit und dem Boden).

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Leistung im Rechnungswesen

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Leistung ist eine gezielte Handlung, die zu einem betrieblichen Wertezuwachs, Ertrag oder Erlös führt. Damit eine Leistung erbracht werden kann, braucht es einen Werteinsatz bzw. eine Faktorkombination aus Arbeit, Betriebsmitteln und Werkstoffen. Durch den Werteinsatz entstehen Kosten, der Gegenbegriff von Leistung. Leistung, Ertrag und Erlös werden synonym verwendet. Erlös und Ertrag bezeichnen Art und Inhalt der Leistung: Erlös steht für Absatzleistung, Ertrag für die Produktionsleistung und Gesamtleistung.

Der betriebswirtschaftliche Leistungsbegriff wird in der Betriebsbuchhaltung bzw. in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) verwendet. Es gibt Sach- und Dienstleistungen oder eine Kombinationen von beiden. Die Erstellung eines Produktes im betrieblichen Produktionsprozess ist eine Sachleistung, das Erbringen einer immateriellen Serviceleistung eine Dienstleistung.

Zu den Sachleistungen gehören Umsatzerlöse, Lagerleistungen (Mehrbestand als positive Bestandsveränderungen zu Herstellkosten), innerbetriebliche Leistungen und aktivierte Eigenleistungen.

Durch die Gegenüberstellung von Leistung (Erlös/Ertrag) und Kosten entsteht der interne oder betriebliche Erfolg.

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Lieferant

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Ein Lieferant versorgt einen Abnehmer mit Waren oder Dienstleistungen. Der Ausdruck ist mit dem französischen livrer verwandt und stammt aus dem 16. Jahrhundert. In der Buchhaltung ist der Lieferant ein Kreditor, dem Zahlungen geschuldet werden, während einem die eigenen Kunden als Debitoren Zahlungen zu leisten haben.

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Mahnung

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Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners ( § 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich ( § 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“).

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt – ohne dass er gemahnt werden müsste – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher ( § 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden bei der ersten Mahnung nicht berechnet.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform und das entsprechende Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Um ein Indiz für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein notwendig sein.

Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Sofern Mahnkosten überhaupt anerkannt werden (s. o.), ist noch problematisch, in welcher Höhe der Gläubiger für die jeweilige Mahnung selbst Kosten berechnen darf. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt. Zumindest ist es einhellige Meinung, dass eine Obergrenze besteht. Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 30 DM pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet. Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht führte dazu unter Verweis auf unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus: „Die […] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550).

Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht.

Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu ( § 212 BGB).

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Geschäfts- oder Firmenwert

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Der Geschäfts- oder Firmenwert wird auch Goodwill (bzw. Badwill, wenn er negativ ist) genannt. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der Geschäfts- oder Firmenwert darf sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer Geschäfts- oder Firmenwert). Er stellt dann die Differenz von Kaufpreis und Substanzwert dar. In diesem Fall muss in der Steuerbilanz der Firmenwert ausgewiesen werden ( § 5 (2) EStG).

Der Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Ertragswert abzüglich des Substanzwertes eines Unternehmens. Der Substanzwert weicht von den Buchwerten ab, da er normalerweise auch die Stillen Reserven berücksichtigt.

Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert
Kaufpreis - Reinvermögen (Teilwert, d.h. inkl. stille Reserven) = Firmenwert (= Goodwill)

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Fremdkapital

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Das Fremdkapital stellt einen Teil der Bilanz eines Unternehmens dar und wird auf der Seite der Passiva aufgeführt. Es stellt also einen Teil der Mittel dar, mit denen das Unternehmensvermögen finanziert wurde.

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