Monats-Archive: Juli 2008

Mahnung

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Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners ( § 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich ( § 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“).

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt – ohne dass er gemahnt werden müsste – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher ( § 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden bei der ersten Mahnung nicht berechnet.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform und das entsprechende Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Um ein Indiz für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein notwendig sein.

Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Sofern Mahnkosten überhaupt anerkannt werden (s. o.), ist noch problematisch, in welcher Höhe der Gläubiger für die jeweilige Mahnung selbst Kosten berechnen darf. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt. Zumindest ist es einhellige Meinung, dass eine Obergrenze besteht. Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 30 DM pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet. Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht führte dazu unter Verweis auf unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus: „Die […] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550).

Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht.

Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu ( § 212 BGB).

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Geschäfts- oder Firmenwert

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Der Geschäfts- oder Firmenwert wird auch Goodwill (bzw. Badwill, wenn er negativ ist) genannt. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der Geschäfts- oder Firmenwert darf sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer Geschäfts- oder Firmenwert). Er stellt dann die Differenz von Kaufpreis und Substanzwert dar. In diesem Fall muss in der Steuerbilanz der Firmenwert ausgewiesen werden ( § 5 (2) EStG).

Der Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Ertragswert abzüglich des Substanzwertes eines Unternehmens. Der Substanzwert weicht von den Buchwerten ab, da er normalerweise auch die Stillen Reserven berücksichtigt.

Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert
Kaufpreis - Reinvermögen (Teilwert, d.h. inkl. stille Reserven) = Firmenwert (= Goodwill)

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Fremdkapital

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Das Fremdkapital stellt einen Teil der Bilanz eines Unternehmens dar und wird auf der Seite der Passiva aufgeführt. Es stellt also einen Teil der Mittel dar, mit denen das Unternehmensvermögen finanziert wurde.

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Brutto

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Der Begriff Brutto stammt aus dem Italienischen für „hässlich“ und bedeutet etwa: mit Verpackung, vor Abzug der Kosten. Ursprünglich leitet sich das Wort vom lateinischen Begriff brutus für „schwerfällig“, „stumpf“, „unrein“ ab.

Die Differenz von Brutto und Netto wird Tara genannt.

Beispiele:

  • Ein Bruttopreis enthält bereits die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer (Netto + Steuern = Brutto).
  • Ein Bruttogehalt (Arbeitsentgelt) wurde noch nicht um Steuern oder Sozialabgaben vermindert (Brutto – Steuern – Sozialabgaben = Netto).
  • Ein Bruttogewicht beinhaltet das Gewicht des Wägegutes und seiner Verpackung sowie sonstiger Verpackungseinheiten.

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Cashflow

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Der Cashflow (engl. für Geldfluss, Kassenzufluss) ist eine wirtschaftliche Messgröße, die den aus der Umsatztätigkeit und sonstigen laufenden Tätigkeiten erzielten Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode darstellt.

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Eigenkapital

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Das Eigenkapital ist der Vermögensteil, der nach Abzug sämtlicher Schulden übrig bleibt. Der Begriff ist in der Betriebswirtschaft, im Kapitalmarkt und im Bereich der Immobilienfinanzierung von Bedeutung.

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Betriebsabrechnungsbogen

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Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB), ist ein Werkzeug, das im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen Verwendung findet. Er ist eine nachträgliche Kostenkontrollrechnung in der Form einer tabellarischen Kostenstellenrechnung. Der BAB dient dazu, bestimmte Kostenarten, in erster Linie die Gemeinkosten, über die Kostenbereiche auf die einzelnen Kostenstellen zu verteilen. Eine Kostenstelle im Sinne des BAB beschreibt dabei eine „Verbrauchsstelle“ der Kosten. So werden zum Beispiel allgemeine Kosten wie Miete, Strom oder Verwaltungskosten tatsächlich von allen Kostenstellen anteilig verbraucht.

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Aufwand

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Der Aufwand ist allgemein ein Maß für den Einsatz oder die zu erbringende Leistung, um einen bestimmten Nutzen zu erzielen. Der Aufwand kann quantitativ in Geldeinheiten, Arbeitsstunden, Materialbedarf etc. angegeben werden. Oft wird jedoch auch rein qualitativ unter Zusammenfassung der oben genannten Parameter bewertet bzw. verglichen. Der Gegenbegriff des Aufwands ist der Ertrag.

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Auszahlung

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Als Auszahlung bezeichnet man im Rechnungswesen einen Abfluss an Zahlungsmitteln. Eine Auszahlung vermindert den Zahlungsmittelbestand, (Bestand in der Kasse, Schecks, Guthaben auf Bankkonten), aber nicht notwendigerweise auch das Geldvermögen, zu dem auch kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gehören. Das Gegenteil einer Auszahlung ist eine Einzahlung. Auszahlungen und Einzahlungen werden zum Cash-Flow verrechnet.

Abgrenzung

  • Eine Auszahlung muss keine Ausgabe sein. Die Überweisung einer ausstehenden Lieferantenrechnung vermindert das Bankkonto, nicht aber das Geldvermögen, da gleichzeitig die Verbindlichkeit erlischt.
  • Eine Auszahlung kann gleichzeitig eine Ausgabe sein, muss aber keinen Aufwand darstellen. Die Entnahme von Bargeld durch den Geschäftsinhaber vermindert den Zahlungsmittelbestand und das Geldvermögen, darf aber nicht als Aufwand gebucht werden (Privatentnahme). Im Bereich der Finanzierung wird eine Auszahlung, die sich gewinnmindernd auswirkt, als Erfolgsauszahlung bezeichnet.
  • Eine Auszahlung kann Ausgabe und Aufwand sein, aber nicht zu den Kosten zählen. Spenden an gemeinnützige Organisationen sind betriebsfremde Aufwendungen und somit keine Kosten.

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Betriebswirtschaftliche Auswertung

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Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) basiert meist auf den Daten aus der Finanzbuchhaltung. Sie gibt dem Unternehmer während des laufenden Finanzjahres Auskunft über seine Kosten- und Erlössituation sowie über Vermögens- und Schuldverhältnisse. Sie dient oft als Entscheidungsgrundlage für den Unternehmer und den Fremdkapitalgeber.

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