Zillmerung

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Handelsrechtliche Bedeutung

Nach § 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) ist für die Berechnung der Deckungsrückstellung das Bruttobeitrags-Verfahren anzuwenden. Bei traditionell gestalteten Verträgen ist eine mit dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren berechnete Deckungsrückstellung nicht niedriger als die nach § 341f HGB berechnete Deckungsrückstellung; sie unterscheiden sich nur um die Sicherheitsmarge in den Beitragszuschlägen für die laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. Daher erlaubt europäisches Recht die Verwendung der impliziten Methode, und damit das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren, anstelle des eigentlich anzuwendenden Bruttobeitrags-Verfahrens. Die Zulässigkeit der impliziten Methode ist nicht explizit in deutsches Recht umgesetzt, gilt aber ohnedies aufgrund allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften für Näherungen. Allerdings erlaubt § 25 Abs. 1 RechVersV ausdrücklich die Verwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens und damit die Anwendung eines Verfahrens nach der impliziten Methode. Eine solche ausdrückliche Genehmigung fehlt in der entsprechenden Verordnung für Pensionsfonds (RechPensV); sie wird aber nicht benötigt, da das Verfahren als angemessenes Näherungsverfahren grundsätzlich anstelle des in § 341f HGB gesetzlich bestimmten Verfahrens verwendet werden kann.

Im Ergebnis wird heute fast ausschließlich wegen der noch bestehenden Dominanz der traditionell gestalteten Lebensversicherungsverträge das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren zur Bestimmung der Bilanz-Deckungsrückstellung verwendet, ausgenommen fondsgebundene Lebensversicherungen. Daher beziehen sich die gesetzlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die die Deckungsrückstellung behandeln, oft direkt auf das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren, obwohl die Vorschriften auch anzuwenden wären, wenn das gleichwertige, eigentlich gesetzlich vorgesehene Bruttobeitrags-Verfahren angewandt würde. Dies betrifft z.B. die Vorschriften des Aufsichtsrechts zum Höchstzillmer-Satz, zur Berücksichtigung bei der Eigenmittelbestimmung oder bei der Bestimmung des gebundenen Vermögens.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV begrenzt den expliziten Ansatz anfänglicher Abschlussaufwendungen in Gestalt ihrer kalkulatorischen Berücksichtigung in Form von Beitragszuschlägen bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung nach § 341f HGB oder einem Näherungsverfahren mit explizitem Ansatz dieser Aufwendungen auf 4 % der Summe der vertraglichen Beiträge. Durch diese Vorsichtsmaßnahme wird die Antizipation zukünftiger Beiträge auf ein unter dem handels- und aufsichtsrechtlichen Vorsichtsprinzip vertretbares Maß begrenzt. In einem prospektiven Verfahren wie dem Bruttobeitrags-Verfahren bewirken zukünftige Beitragsteile, denen in der Zukunft keine Aufwendungen gegenüberstehen, einen kalkulatorisch anfänglich negativen Betrag bei der Berechnung der Deckungsrückstellung.

Gerade in dieser Begrenzung aus Vorsichtsgründen lag die Hauptarbeit von August Zillmer. Er modifizierte das schon bekannte, später nach ihm benannte Verfahren derart, dass die Antizipation zukünftiger Beiträge auf das handelsrechtlich vertretbare Maß begrenzt wurde. Die von ihm eingeführte Begrenzung der Antizipation zukünftiger Beiträge wurde in der Zwischenzeit immer wieder geändert. Der heutige Wert ist für Verträge anzuwenden, die ab 1994 abgeschlossen wurden.

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