Geschäfts- oder Firmenwert

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Deutsches Handels- und Steuerrecht

Nach deutschem Handelsrecht ist der Goodwill in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Gliederungspunkt A. I. 2. „Geschäfts- oder Firmenwert“ nach § 266 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ein selbstgeschaffener Goodwill (originärer Geschäfts- oder Firmenwert) setzt sich aus nicht objektivierbaren Werten wie Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Managements o. ä. zusammen und bildet sich während der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Da er jedoch selbstgeschaffen und nicht entgeltlich erworben wurde, darf er weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden.

Ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert ist, wenn er angesetzt wird (Aktivierungswahlrecht), nach § 255 Abs. 4 HGB entweder in jedem der Folgejahre des Firmenkaufes zu mindestens einem Viertel, also in spätestens 4 Jahren komplett abzuschreiben, oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer (gem. § 255 IV S. 3 HGB). Letztere Möglichkeit wurde eingeführt, um eine übereinstimmende Handhabung in Handels- und Steuerbilanz zu ermöglichen. Die Nutzungsdauer orientiert sich nunmehr in der Praxis häufig an der Abschreibung in der Steuerbilanz, in welcher der Goodwill zwingend aktiviert werden muss und über 15 Jahre abgeschrieben wird ( § 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Der Beginn der Abschreibung im Zugangsjahr ist nach h. M. durchaus zulässig, sogar bis zur Höhe des aktivierten Betrages (vgl. ADS, § 255 Tz. 279; Beck ´scher Bilanzkommentar, § 255 Tz. 519). Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird die Ansetzung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand zur Pflicht.

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