Absetzung für Abnutzung

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Beispiele

zur linearen AfA

Der selbständige Softwareentwickler St. kauft im Januar 05 eine neue Computeranlage für sein Unternehmen. Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer 2.700 €. Nutzungsdauer der Computeranlage 3 Jahre, ergibt einen Abschreibungssatz von 33 1/3 %. Der Jahresbetrag der Abschreibung beträgt demgemäß 900 €.
St. kann folgende Absetzung für Abnutzung vornehmen:
 

Anschaffungskosten:            2.700 €
AfA im Jahr 2005: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €
Restwert am 31. Dezember 2005: 1.800 €
AfA im Jahr 2006: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 900 €
[AfA im Jahr 2007: 899 € = 33 1/3 % von 2.700 €]
[Restwert am 31. Dezember 2007: 1 € (Erinnerungswert, s. u.)]

Den Erinnerungswert gibt es nicht mehr! Somit ist die Abschreibung am 31. Dezember 2007 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €

Kauft St. die Computeranlage erst im Oktober 05 sieht die Entwicklung so aus:
 

Anschaffungskosten:             2.700 €
AfA im Jahr 2005 3/12 von 900: 225 € = AfA nur für 3 Monate
Restwert am 31. Dezember 2005: 2.475 €
AfA im Jahr 2006: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 1.575 €
AfA im Jahr 2007: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2007: 675 €
AfA im Jahr 2008: 675 €
Restwert am 31. Dezember 2008: 0 €

Früher wurde 1 Währungseinheit (WE) als Erinnerungswert geführt. Dadurch löste der spätere Abgang eines Wirtschaftsgutes (WG) eine Bewegung aus. Irgendwann wurden jedoch im Anlagespiegel die Anschaffungskosten mit aufgenommen. Dadurch ist der Erinnerungswert nicht mehr erforderlich. So lange das WG noch vorhanden ist, sind die entsprechenden Anschaffungskosten im Anlagespiegel enthalten. Fällt das WG weg, so wird im Anlagespiegel die AHK als Abgang ausgewiesen. Dadurch ist auch bei einem Buchwert von 0 WE der Abgang ersichtlich.

zur degressiven Abschreibung

Der Unternehmer St. schafft im Januar 2006 für sein Büro einen Schreibtisch an. Anschaffungskosten 1.800 €. Nutzungsdauer 10 Jahre. Abschreibungssatz demgemäß 10 %. St. nimmt in diesem Fall die degressive Abschreibung in Anspruch. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz jeweils auf den Restwert angewendet. Der Abschreibungssatz darf in diesem Fall dreifach so hoch sein wie bei der linearen Abschreibung (s. o.), allerdings nicht höher als 30 %. Für nach dem 31.Dezember 2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht mehr zulässig.
 

Anschaffungskosten:            1.800,00 €
AfA im Jahr 2006:                540,00 € = 30 % von  1.800,00 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 1.260,00 €
AfA im Jahr 2007:                378,00 € = 30 % von  1.260,00 €
Restwert am 31. Dezember 2007: 882,00 €
AfA im Jahr 2008:                264,60 € = 30 % von    882,00 €
Restwert am 31. Dezember 2008: 617,40 €
AfA im Jahr 2009:                185,22 € = 30 % von    617,40 € 
Restwert am 31. Dezember 2009: 432,18 €
AfA im Jahr 2010:                129,65 € = 30 % von    432,18 €
Restwert am 31. Dezember 2010: 302,53 €
AfA im Jahr 2011:                 90,76 € = 30 % von    302,53 €
Restwert am 31. Dezember 2011: 211,77 €
AfA im Jahr 2012:                 63,53 € = 30 % von    211,77 €
Restwert am 31. Dezember 2012: 148,24 €

Da bei der degressiven Abschreibung nie voll abgeschrieben werden kann, ist es gestattet zur linearen Abschreibung zu wechseln und von da an jedes Jahr den gleichen Betrag vom Restwert zum Zeitpunkt des Wechsels abzuschreiben

Jetzt ist ein Wechsel zur linearen AfA angebracht. D.H. Restbuchwert durch Restlaufzeit

   148,24 €  :  3 Jahre   =  49,413 € pro Jahr

Weblinks

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