Lohn- und Gehaltsabrechnung

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Was steuerlich zu beachten ist

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie in der Regel die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer einbehalten und an Ihr zuständiges Betriebsstättenfinanzamt abführen.

Die Lohnsteuerpflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihrem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung zahlen. Bei der Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer müssen Sie grundsätzlich die Angaben in der Lohnsteuerkarte Ihres Mitarbeiters zu Grunde legen.

Wer die Lohnsteuer trägt

Grundsätzlich ist Ihr Mitarbeiter gegenüber dem Finanzamt Schuldner der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags.

Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber die Steuern und den „Soli“ berechnen, abziehen und an das Finanzamt abführen (so genannter Lohnsteuervorabzug) . Wenn Sie dies unterlassen, haften Sie für die einzubehaltende Lohnsteuer Ihres Mitarbeiters.

Wie Sie die Steuern berechnen und den Steuerabzug vornehmen

Ausgangspunkt der Lohnabrechnung und somit des Lohnsteuerabzugs ist der jeweilige Bruttolohn. Dessen Höhe ergibt sich in der Regel aus dem Arbeits- oder einem entsprechenden Tarifvertrag.

Auf Basis der Vergütung müssen Sie dann die maßgebliche Lohnsteuer ermitteln und von der Bruttovergütung abziehen. Hierbei hilft Ihnen die Lohnsteuerkarte, die Ihnen Ihr Mitarbeiter vorgelegt hat. Daraus gehen die allgemeinen Besteuerungsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderzahl etc. hervor.

Beachten Sie hierbei auch eventuell zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge (z.B. wegen erhöhter Aufwendungen [= Werbungskosten] außergewöhnlichen Belastungen etc.). Diese mindern die Steuerlast.

Übrigens: Falls Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn vermögenswirksame Leistungen gewähren, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Neben der Lohnsteuer müssen Sie auch den Solidaritätszuschlag ermitteln, einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der jeweils zu zahlenden Lohnsteuer.

Des weiteren müssen Sie Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Voraussetzung: Ihr Arbeitnehmer ist Mitglied einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt acht Prozent (Baden-Württemberg und Bayern) bzw. neun Prozent (übrige Bundesländer) der jeweils zu zahlenden Lohnsteuer.

Zudem müssen Sie auch die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) als Abzugspositionen berücksichtigen.

Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich die entsprechende Nettovergütung:

Bruttovergütung (plus vermögenswirksame Leistungen)

./. Steuern (Lohnsteuer, „Soli“, Kirchensteuer “ Freibeträge beachten!)

./. Sozialversicherungsabgaben (Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung)

= Nettovergütung

Die letztlich einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer können Sie mit Hilfe von Lohnsteuertabellen berechnen. Abhängig von der Beschäftigungsdauer und der Art der Vergütung müssen Sie Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabellen anwenden.

für Mitarbeiter, die ein festes Monatsgehalt beziehen “ also Angestellte „, verwenden Sie die Monatstabelle. Löhne für Aushilfskräfte, die Sie nur tageweise beschäftigen, also mehrfach einstellen und wieder entlassen, sowie für Tagelöhner versteuern Sie nach der Tageslohnsteuertabelle.

Lohnsteuertabellen (auch als EDV-Programme auf CD-ROM) können Sie über den Buchhandel beziehen.

Wozu die Lohnsteueranmeldung dient

Haben Sie die Steuern für alle Mitarbeiter ermittelt, müssen Sie diese Summe dem Finanzamt in einer so genannten Lohnsteueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck mitteilen, und zwar

  • die Lohnsteuer, die Sie einbehalten haben oder bei Pauschalversteuerung selbst übernehmen,
  • den Solidaritätszuschlag und
  • ggf. die Kirchenlohnsteuer.

Diese Meldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums erfolgen.

Der Anmeldungszeitraum ist von der Höhe der Steuern abhängig:

Sie haben im Vorjahr insgesamt an Lohnsteuern gezahlt bzw. werden in diesem Jahr voraussichtlich zahlen…

Fälligkeit der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

1 – 800 €

10. Januar des nächsten Jahres

800 – 3.000 €

jeweils am 10. nach einem Kalendervierteljahr (z. B. 10.4.)

mehr als 3.000 €

jeweils monatlich am 10. des Folgemonats (z. B. 10.2. für den vorhergegangenen Januar)

Spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteueranmeldung müssen Sie dann die insgesamt einbehaltene und geschuldete Lohnsteuer Ihrer Mitarbeiter auf das Konto der jeweiligen Finanzkasse einzahlen. Ansonsten drohen Ihnen Säumniszuschläge.

Und es kann noch schlimmer kommen: Führen Sie die Lohnsteuer nicht ab, kann Ihnen unter Umständen Ihre Gewerbetätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden (Gleiches gilt, wenn Sie Sozialversicherungsabgaben, siehe auch Abschnitt So führen Sie die Sozialversicherung ab nicht ordnungsgemäß abführen).

Checklisten

Checkliste Lohn- und Gehaltsabrechnung

Weblinks

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