Firmenwagen

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Wann Sie das Fahrzeug herausverlangen können

Haben Sie dem Mitarbeiter das Fahrzeug ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, stellt sich die Frage, ob Sie das Fahrzeug herausverlangen können “ im Regelfall nicht: Sie können es im Normalfall jederzeit herausverlangen. Es dürfte aber meistens nicht sinnvoll sein, dem Mitarbeiter sein Arbeitsmittel wegzunehmen.

Anders verhält es sich, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen haben.
Dann gehört die private Nutzungsmöglichkeit mit zur Vergütung, die der Mitarbeiter von Ihnen beanspruchen darf. Demnach dürfen Sie ihm das private Nutzungsrecht nicht ohne seine Zustimmung bzw. nur gegen eine entsprechende Entschädigung entziehen.

Doch wie verhält es sich in Zeiten, in denen keine Nutzungsmöglichkeit besteht?

Was in arbeitsfreien Zeiten gilt

Urlaub

Befindet sich Ihr Mitarbeiter im Urlaub, müssen Sie ihm das Fahrzeug auch in dieser Zeit (aber nicht zwingend für die Urlaubsreise!) überlassen. Verlangen Sie das Fahrzeug während des Urlaubs heraus, müssen Sie dem Mitarbeiter einen angemessenen bezahlen.

Entgeltfortzahlung

Auch während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums hat der Mitarbeiter Anspruch auf die Privatnutzung des Fahrzeugs. In dieser Zeit können Sie dem Mitarbeiter also entweder das Fahrzeug belassen oder “ bei Entzug des Autos “ ihm einen angemessenen Ausgleich bezahlen.

Sobald Ihre Entgeltfortzahlungspflicht endet (in der Regel nach sechs Wochen), dürfen Sie das Fahrzeug ohne Entschädigung herausverlangen “ sofern sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt.

Mutterschutz

Für die Zeit des Mutterschutzes (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) müssen Sie der Mitarbeiterin das Fahrzeug belassen.
Wollen Sie das Fahrzeug in dieser Zeit an sich nehmen, geht das auch nur gegen eine entsprechende Entschädigung.

Elternzeit

Befindet sich der Mitarbeiter in Elternzeit, ist zu unterscheiden, ob er währenddessen bei Ihnen Teilzeitarbeit leistet oder nicht bei Ihnen tätig ist.

Arbeitet der Mitarbeiter während der Elternzeit nicht bei Ihnen, kann er kein Arbeitsentgelt verlangen. Deshalb entfällt auch sein Anspruch darauf, das Fahrzeug privat nutzen zu dürfen. Sie können das Fahrzeug also entschädigungslos herausverlangen.

Übt er in Teilzeit die gleiche Tätigkeit aus wie bisher, ist rechtlich noch nicht klar entschieden, ob er Anspruch auf das Fahrzeug hat. Grund: Wegen der Teilzeittätigkeit reduziert sich der Verdienst und damit genau genommen auch die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs anteilig. Wird dem Mitarbeiter das Fahrzeug in vollem Umfang belassen, müsste er zum Ausgleich größere Abschläge bei der Vergütung hinnehmen. Wegen dieser rechtlichen Unklarheiten empfiehlt sich auf jeden Fall eine entsprechende Vereinbarung.

Freistellung von der Arbeit

Stellen Sie Ihren Mitarbeiter von der Arbeit frei, nachdem Sie ihm gekündigt haben, müssen Sie ihm auch das zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeug belassen “ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Haben Sie ihm das Fahrzeug allerdings hauptsächlich zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt, können Sie ihm das Fahrzeug entschädigungslos entziehen, weil der Mitarbeiter während der Freistellung auch keine geschäftlichen Fahrten mehr unternimmt.

Eine entschädigungslose Entziehung setzt aber voraus, dass Sie sich in der Nutzungsvereinbarung ein Widerrufsrecht für diesen Fall vorbehalten haben.

Auch für den Fall, dass sich das Aufgabengebiet des Mitarbeiters ändert und er aus betrieblichen Gründen kein Fahrzeug mehr benötigt, können Sie in der Nutzungsvereinbarung Vorsorge treffen.

Wenn Sie die Überlassung des Firmenwagens an die derzeitige Tätigkeit koppeln, dürfen Sie das Fahrzeug entschädigungslos herausverlangen, wenn der Mitarbeiter anderweitig eingesetzt wird.

Für die Zeit, in der das Fahrzeug in der Inspektion ist oder repariert werden muss, ist es sachgerecht, einen Entschädigungsanspruch des Mitarbeiters auszuschließen. Gleiches gilt für Zeiten, die zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigt werden.

Welche Entschädigung Sie zahlen müssen

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter das (auch) zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug entziehen, enthalten Sie ihm faktisch einen Teil seiner Vergütung vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die steuerliche Pauschale in Höhe von derzeit 1% des Bruttolistenpreises eine angemessene Entschädigung darstellt.

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