Sonderurlaub und Arbeitsfreistellung

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Wann keine Ansprüche auf Sonderurlaub oder Arbeitsfreistellung bestehen

Der Anspruch auf Sonderurlaub oder eine Arbeitsbefreiung setzt voraus, dass ein im Vollzug befindliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dementsprechend hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Freistellung, wenn sein Arbeitsverhältnis ruht:

Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst etc.

Aber auch wenn sich Ihr Mitarbeiter in seinem Erholungsurlaub befindet, hat er keine Ansprüche nach § 616 BGB.

Herr Merz genießt gerade seinen Jahresurlaub, als er die Nachricht erhält, dass sein Vater unerwartet verstorben ist. Die Beerdigung findet noch während des Urlaubs statt. In diesem Fall hat Herr Merz keine zusätzlichen Urlaubsansprüche.

Ebenso wenig besteht ein Freistellungsanspruch, wenn das Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt.

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