Zeitarbeit
Nicht nur bei saisonarbeitenden Betrieben gibt es Arbeitsspitzen, bei denen die Firmen gut eine weitere Kraft gebrauchen könnten. Urlaubsengpässe, Ausfälle wegen Krankheit oder auch ein hohes Auftragsvolumen können einen Betrieb personell belasten. Zeitarbeitsfirmen helfen Ihnen, solche Situationen zu entschärfen.
{loadposition debug}
Dementsprechend nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, so ihren Mitarbeiterbedarf abzudecken. Die Entwicklung der Zeitarbeitsbranche spiegelt dies wider: Waren Ende der 70er Jahre etwa 25.000 Erwerbstätige in solchen Unternehmen beschäftigt, so sind es heute etwa 300.000. Die Tendenz ist weiterhin steigend.
Grund hierfür ist auch, dass die Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen hilft, um Mitarbeiter zunächst zu erproben und bei Eignung vollständig zu übernehmen.
All das ist Grund genug für Sie, zumindest darüber nachzudenken, ob sich die Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsunternehmen nicht auch für Ihr Unternehmen lohnt. Lesen Sie deshalb in diesem Beitrag,
- welche Vorteile Zeitarbeit für Sie haben kann,
- worauf Sie bei der Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsunternehmen achten sollten und
- wie Sie den richtigen Kooperationspartner auswählen.
Inhalt:
- Was ist Zeitarbeit
- Welche Vorteile Zeitarbeit für Sie hat
- Was Sie rechtlich beim Einsatz von Zeitpersonal beachten müssen
- Schriftform des Vertrags
- Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
- Übergang der Weisungsbefugnis
- Genaue Beschreibung der Qualifikation des Leiharbeiters
- Stundenverrechnungssatz
- Überstundenvereinbarung
- Kündigungsrecht und Kündigungsfrist
- Überlassungszeitraum
- Wenn Sie einen Betriebsrat haben
- Was Sie steuer- und sozialversicherungsrechtlich beachten müssen
- Wenn Sie den Leiharbeiter übernehmen möchten
- Woran Sie eine gute Zeitarbeitsfirma erkennen
- Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamts
- Mitgliedschaft im BZA
- Fachkompetenz und Serviceorientierung
- Weblinks
Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Personalleasing genannt) bedeutet, dass ein Unternehmen Mitarbeiter anstellt, um sie bei Bedarf an andere Firmen gegen Bezahlung zur Arbeitsleistung zu verleihen.
Zeitarbeit “ wie auch Leiharbeit oder Personalleasing “ sind allerdings Begriffe, die nur umgangssprachlich gebraucht werden. Das dieses Modell regelnde Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verwendet offiziell den Begriff der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Das Zeitarbeitsunternehmen ist dabei der Verleiher, das die Leiharbeiter einsetzende Unternehmen der Entleiher. Die überlassenen Arbeitskräfte werden als Leiharbeitnehmer bezeichnet.
Leiharbeiter bergen für Sie den entscheidenden Vorteil, dass Sie relativ kurzfristig qualifizierte Arbeitskräfte einsetzen können und damit personell flexibel sind.
Darüber hinaus ist der Einsatz von Zeitarbeitskräften für Sie mit relativ wenig Aufwand verbunden und bringt damit eine große Zeitersparnis: Sie brauchen sich weder um die Schaltung von Anzeigen, die Bewerberauswahl samt den Einstellungsgesprächen und den damit zusammenhängenden Schriftverkehr noch um sonstige Formalitäten (Anmeldung, Lohnabrechnung etc.) zu kümmern.
Sie müssen Ihrer Zeitarbeitsfirma lediglich eine möglichst genaue Beschreibung der benötigten fachlichen und persönlichen Qualifikationen geben. Diese erledigt dann den Rest. Auch die Formalitäten bei einer Beschäftigung von Leiharbeitnehmern sind minimal.
Leiharbeiter wechseln häufig die Tätigkeit und den Betrieb. Auch das kann für Sie von Vorteil sein. Die häufig neuen und wechselnden Arbeitssituationen fordern von einem Leiharbeiter in erster Linie Offenheit, Flexibilität, Toleranz, Lern- und eine hohe Veränderungsbereitschaft.
Suchen Sie Mitarbeiter mit derartigen Kompetenzen, sind Sie mit einem Leiharbeiter oft gut beraten. Das bedeutet auch, dass oftmals kostenintensive Einarbeitungszeiten wegfallen.
Viele Zeitarbeitsfirmen betreiben zusätzlich auch Personalvermittlung.
Daher können Sie Leiharbeitskräfte auch als ein Instrument der langfristigen Personalplanung, etwa zur Personalgewinnung, nutzen. Die Dauer der Überlassung des Leiharbeiters dient dabei als Testphase. Bei gegenseitigem Gefallen übernehmen Sie den Leiharbeiter in ein festes Anstellungsverhältnis. So minimieren Sie das Risiko einer Fehleinstellung.
Achtung: Für die Vermittlung, also die endgültige Übernahme von Zeitarbeitskräften durch Sie, müssen Sie an die Zeitarbeitsfirma eine Provision bezahlen. Deren Höhe orientiert sich unter anderem an der Jahresvergütung des Leiharbeiters und an der Zeit, die er bei Ihnen als Leiharbeitnehmer gearbeitet hat.
Zeitarbeit hat auch handfeste finanzielle Vorteile:
Ausschließlich die Zeitarbeitsfirma trägt das Risiko, wenn ein Leiharbeiter arbeitsunfähig krank wird. Die Firma muss Ihnen dann einen anderen, vergleichbar qualifizierten Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stellen und die Entgeltfortzahlungskosten tragen.
Darüber hinaus ist der Stundenverrechnungssatz eines Leiharbeiters einer seriösen Zeitarbeitsfirma im Regelfall niedriger als der Betrag, den Sie „unter dem Strich“ für eine eigene Aushilfskraft samt Beschaffungs- und Lohnnebenkosten zahlen müssten.
Den rechtlichen Rahmen für die Überlassung von Leiharbeitnehmern bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Sie als Entleiher schließen keinen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer ab, sondern vielmehr eine Vereinbarung mit der Zeitarbeitsfirma, den so genannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dieser ist eine Art Mietvertrag über den Leiharbeiter und regelt alle rechtlichen Bedingungen, unter denen Sie den Leiharbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigen dürfen.
Der Leiharbeitnehmer hat mit seiner Zeitarbeitsfirma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist daher auch nicht Ihr Arbeitnehmer, sondern derjenige der Zeitarbeitsfirma. Diese kümmert sich auch um seine Vergütungszahlung und die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Wird der Leiharbeiter krank, ist ebenfalls die Zeitarbeitsfirma für die Entgeltfortzahlung zuständig; Gleiches gilt für den Urlaub.
Sie als Unternehmer, bei dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt ist, üben anstelle der Zeitarbeitsfirma das Weisungsrecht aus.
Sie sind also berechtigt, dem Mitarbeiter im Rahmen Ihres Direktionsrechts, das sich aus der Beschreibung seiner Tätigkeit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergibt, Anweisungen zu erteilen.
Letztlich ist für Sie nur der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von Bedeutung. Diesen müssen Sie auf Herz und Nieren prüfen. Auf folgende Punkte sollten Sie im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag besonders achten:
Schriftform des Vertrags
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Dies ist schon allein aus Beweisgründen sinnvoll.
Auch alle weiteren, über den Vertrag hinausgehenden Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Zeitarbeitsfirma müssen Sie immer schriftlich festhalten.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich erst im Laufe der Überlassung des Leiharbeiters Änderungen ergeben, Sie beispielsweise die Überlassungsdauer verlängern wollen.
Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
Außerdem muss der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG verfügen.
Besitzt er diese Erlaubnis nicht, ist sein Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam.
Dies wiederum bedeutet für Sie, dass zwischen Ihnen und dem überlassenen Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Siehe dazu auch Abschnitt Erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes !
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss die Erklärung enthalten, dass die Zeitarbeitsfirma die oben perwähnte Erlaubnis besitzt.
Übergang der Weisungsbefugnis
Unbedingt sollte auch die Klausel enthalten sein, dass das Weisungsrecht während der Überlassungsdauer des Leiharbeiters auf Sie übergeht.
Wäre das nicht der Fall, hätten Sie keine Möglichkeit, dem Leiharbeiter Arbeitsanweisungen zu erteilen.
Achtung: Wenn Sie den Leiharbeiter anweisen dürfen, haftet die Zeitarbeitsfirma nicht für Schäden, die der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit verursacht! In einem solchen Fall können Sie nur vom Leiharbeiter persönlich Schadenersatz verlangen. Dabei haftet der Leiharbeiter immer nach dem Grad seines Verschuldens. Das heißt: Der Leiharbeiter haftet bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig (je nach Verschuldensgrad) und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll.
Genaue Beschreibung der Qualifikation des Leiharbeiters
Da nicht Sie, sondern die Zeitarbeitsfirma darüber entscheidet, welcher Mitarbeiter bei Ihnen eingesetzt wird, sollten Sie die Tätigkeit und die erforderliche Qualifikation des Zeitarbeiters so genau wie möglich beschreiben.
Je genauer die Beschreibung ist, desto einfacher können Sie die Zeitarbeitsfirma zur Rechenschaft ziehen, wenn der Leiharbeiter diese Anforderungen nicht erfüllt. Ist dies der Fall und hat die Zeitarbeitsfirma den Leiharbeiter schlecht ausgewählt, können Sie im Regelfall Schadenersatz von der Zeitarbeitsfirma verlangen.
Halten Sie dabei fest, innerhalb welcher Frist (z.B. drei Tage, wenn möglich noch kürzer) Ihnen die Zeitarbeitsfirma einen geeigneten Ersatz überlassen muss. Fixieren Sie auch die Zeitspanne, innerhalb derer die Zeitarbeitsfirma Ihnen eine Ersatzkraft für einen krank gewordenen Leiharbeiter zur Verfügung stellen muss.
Stundenverrechnungssatz
Auf jeden Fall muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag den Stundensatz enthalten, zu dem Sie den Leiharbeiter entleihen können. Die Stundensätze der Zeitarbeitsfirma liegen dabei regelmäßig über den in Ihrem Betrieb gezahlten Sätzen. Der Grund hierfür ist, dass die Zeitarbeitsfirma bei der Kalkulation ihrer Kosten, zu denen unter anderem auch die Vergütung und die Personalnebenkosten des Leiharbeitnehmers gehören, mit einrechnet.
Überstundenvereinbarung
Vorsicht ist bei Regelungen von Überstunden geboten: Für unliebsame Überraschungen sorgen immer wieder Verträge, die eine Vergütung von Überstunden je angefangene Stunde vorsehen.
Günstig ist aber nur eine Vereinbarung, nach der nur die tatsächlich angefallenen Überstunden von Ihnen gezahlt werden müssen.
Achtung: Fragen Sie die Zeitarbeitsfirma nach ihrer mit dem Leiharbeiter vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ist diese geringer als die in Ihrem Betrieb, leistet der Leiharbeiter in Höhe der Differenz Überstunden.
Kündigungsrecht und Kündigungsfrist
Achten Sie auch darauf, dass der Überlassungsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht mit möglichst kurzer Kündigungsfrist (wenige Tage) ohne Angabe von Gründen enthält! Nur so bewahren Sie sich größtmögliche Flexibilität.
Überlassungszeitraum
In der Regel nennt der Vertrag die Dauer, für die Ihnen der Leiharbeiter überlassen wird.
Können Sie aber noch nicht genau abschätzen, wie lange Sie den Leiharbeiter benötigen, sollten Sie versuchen, mit der Zeitarbeitsfirma eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen.
Denkbar wäre z.B. eine Regelung, nach der die Zeitarbeitsfirma zur Verlängerung des Überlassungszeitraums verpflichtet ist, wenn Sie dies innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des Überlassungszeitraums wünschen.
Die Höchstdauer, für die Sie einen Leiharbeiter ausleihen dürfen, beträgt 24 Monate Ab dem 13. Monat muss der Verleiher “ also die Zeitarbeitsfirma “ dem Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebs gewähren, einschließlich des entsprechenden Arbeitsentgelts.
Achtung: Die Zeitarbeitsunternehmen könnten hier versuchen, die entsprechenden Mehrkosten an Sie weiterzugeben.
Achten Sie bei längeren Engagements von Zeitarbeitnehmern darauf!
Wollen Sie länger mit dem Leiharbeiter zusammenarbeiten, können Sie ihn selbst einstellen.
Wenn Sie einen Betriebsrat haben
Nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und vor Aufnahme der Tätigkeitdes Leiharbeiters benötigen Sie die Zustimmung Ihres Betriebsrats!
Hierzu müssen Sie den Betriebsrat über die Qualifikation des Leiharbeiters, den Einstellungstermin, die Einsatzdauer, den vorgesehenen Arbeitsplatz und die Auswirkungen auf Ihre Stammbelegschaft mitteilen und ihm den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorlegen.
Die Zeitarbeitsfirma ist auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich gesehen der Arbeitgeber des Leiharbeiters. Zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Krankenkassen und der Lohnsteuer an das Finanzamt ist daher grundsätzlich die Zeitarbeitsfirma verpflichtet. Risiken lauern dort auf Sie, wo die Zeitarbeitsfirma keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt (siehe auch Abschnitt Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes ) bzw. wo sie trotz einer Erlaubnis die Beiträge nicht abführt:
Besitzt die Zeitarbeitsfirma keine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, liegt so genannte unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeiter und Zeitarbeitsfirma sind unwirksam. Anstelle dessen kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Leiharbeiter zustande! (siehe auch Abschnitt Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung Führt die Zeitarbeitsfirma die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, haften Sie hierfür.
Das bedeutet, dass die Krankenkasse von Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit verlangen kann, in der der Leiharbeiter bei Ihnen tätig war. Zwar können Sie diese Beträge von der Zeitarbeitsfirma zurückverlangen, doch wenn diese nicht zahlungsfähig ist, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.
Beachten Sie: Hierbei haben Sie keine Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern! Sie müssen sofort zahlen.
Aber: Sie können die Zahlung an die Einzugsstelle (die Krankenkasse) so lange verweigern, wie diese die Zeitarbeitsfirma nicht abgemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
Besitzt die Zeitarbeitsfirma zwar eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, gerät sie aber mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand, haften Sie ebenfalls für die Abführung der Beiträge.
Ähnlich verhält es sich mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt: Wenn das Zeitarbeitsunternehmen “ gleich aus welchem Grund “ keine Zahlung leistet, haften Sie für die Abführung der Lohnsteuer. Auch hierbei können Sie die Beträge von der Zeitarbeitsfirma zurückverlangen.
Von der Haftung für die Lohnsteuer können Sie sich allerdings befreien, wenn Sie die so genannte Kontrollmeldung abgegeben haben.
Hierzu müssen Sie sofort nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags der Krankenkasse, bei der der Leiharbeiter versichert ist, die Personalien dieses Mitarbeiters, die Zeitarbeitsfirma und Beginn und Ende des Überlassungszeitraums mitteilen.
Kennen Sie das Ende des Überlassungszeitraums noch nicht, schicken Sie bei tatsächlicher Beendigung der Überlassung eine weitere Kontrollmeldung an die Kasse. Vordrucke für die Kontrollmeldung erhalten Sie bei jeder Krankenkasse.
Die Zeitarbeitsfirma ist übrigens verpflichtet, Ihnen die für die Kontrollmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Ein gutes Unternehmen wird Ihnen die Kontrollmeldung bereits vorbereiten und kurzfristig zuleiten. Erkundigen Sie sich im Vorfeld danach.
Hat sich der Leiharbeiter bei Ihnen bewährt und würden Sie ihn gerne als festen Mitarbeiter Ihres Betriebs einstellen, müssen Sie auf Folgendes achten:
Sie können mit dem Leiharbeiter einen Arbeitsvertrag abschließen. Der Leiharbeiter muss hierzu zunächst seinen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma mit der vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Dann kann er bei Ihnen anfangen.
Doch Vorsicht: Die Zeitarbeitsfirma kann im Vertrag mit ihrem Leiharbeitnehmer vorsehen, dass dieser erst dann einen Vertrag mit Ihnen abschließen darf, wenn die Zusammenarbeit mit dem Leiharbeitnehmer beendet ist.
Im Übrigen dürfen Sie den Leiharbeiter nicht zum Vertragsbruch verleiten. Allerdings dürfen Sie ihm die Vorteile einer Festanstellung bei Ihnen schmackhaft machen.
Betreibt die Zeitarbeitsfirma auch Arbeitsvermittlung, wird in der Regel der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorsehen, dass Sie bei anschließender Festanstellung des Leiharbeiters eine Vermittlungsprovision zahlen müssen.
Die Provision liegt üblicherweise bei etwa zehn Prozent der Jahresvergütung des Leiharbeiters. Achten Sie auch darauf, dass sich die Provision pro überlassenen Monat des Leiharbeiters verringert.
Oftmals ist die Zeitarbeitsfirma bei Zahlung einer Provision bereit, den Leiharbeiter sofort aus dem Arbeitsvertrag zu entlassen.
Um die Spreu vom Weizen zu trennen, sollten Sie auf nachfolgend erläuterte Merkmale besonders achten:
Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamts
Jede Zeitarbeitsfirma benötigt zur Überlassung eine so genannte Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung.
Zwar muss die Zeitarbeitsfirma im Arbeitnehmer-püberlassungsvertrag erklären, dass sie eine gültige Erlaubnis besitzt (oder Sie auch über einen eventuellen Entzug der Erlaubnis unterrichten), aber sicher können Sie nur dann sein, wenn Sie die Urkunde gesehen haben.
Auf der Vorlage dieser Urkunde sollten Sie deshalb bestehen: Verschafft Ihnen nämlich eine Zeitarbeitsfirma einen Mitarbeiter, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, liegt ein Fall so genannter unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vor.
Die Folge: Der von Ihnen mit der Zeitarbeitsfirma geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist unwirksam; stattdessen kommt automatisch zwischen Ihnen und dem überlassenen Mitarbeiter ein normales Arbeitsverhältnis zustande!
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die ohne Arbeitserlaubnis bei der Zeitarbeitsfirma angestellt sind, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Sie für Abschiebekosten haften.
Bei dieser Gelegenheit sollten Sie sich von der Zeitarbeitsfirma auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern vorlegen lassen. Auch hieraus ergeben sich Hinweise auf die Arbeitsweise.
Beantragt eine Firma die Erlaubnis erstmalig, wird nur eine befristete Erlaubnis auf ein Jahr erteilt. Nach dreimaliger Erteilung einer befristeten Erlaubnis wird in der Regel eine unbefristete Erlaubnis erteilt.
Die Erteilung einer Erlaubnis hängt von Zuverlässigkeitskriterien wie etwa der Einhaltung aller arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ab.
Ist die Erlaubnis nur befristet erteilt, achten Sie darauf wann sie abläuft.
Ist dies in dem Zeitraum der Fall, in dem Sie den Leiharbeiter noch beschäftigen wollen, sollten Sie beim Verleiher und beim Landesarbeitsamt nachfragen, ob die Zeitarbeitsfirma bereits einen Verlängerungsantrag gestellt hat und das Landesarbeitsamt die Erlaubnis verlängert.
Diesen Verlängerungsantrag muss die Zeitarbeitsfirma spätestens drei Monate vor Fristablauf gestellt haben.
Im Zweifel beschränken Sie die Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer auf die Restlaufzeit der Erlaubnis.
Mitgliedschaft im BZA
Eine Mitgliedschaft im Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) dient auch als Qualitätssiegel für die Zeitarbeitsfirma.
Alle Mitgliedsunternehmen erfüllen zusätzliche Qualitätsstandards und verpflichten sich unter anderem zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen, die vom Verband vorgegeben werden.
Erwähnenswert ist auch die Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.. Auch hier finden Sie eine große Anzahl von Zeitarbeitsunternehmen.
Übrigens: Eine der Aufnahmebedingungen in den Verband ist eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Welche an Ihrem Ort ansässigen Firmen Mitglied sind, erfahren Sie direkt beim BZA.
Fachkompetenz und Serviceorientierung
Achten Sie nicht allein auf den Stundensatz und darauf, ob ein Zeitarbeitsunternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch auf Fachkompetenz und Serviceorientierung.
Ein Zeichen für Serviceorientierung ist es etwa, wenn sich die Zeitarbeitsfirma vor einem ersten Auftrag vor Ort über Ihr Unternehmen informiert. So lernt man Sie und Ihr Unternehmen kennen und kann besser entscheiden, welche Mitarbeiter besonders gut zu Ihnen passen.
Klären Sie in einem solchen Gespräch auch, nach welchen Kriterien das Zeitarbeitsunternehmen seine Mitarbeiter auswählt. Fragen Sie, ob individuelle Tests durchgeführt werden.
Gerade im kaufmännischen Bereich und bei anspruchsvolleren Tätigkeiten ist es üblich, dass ein Leiharbeiter vor seinem Einsatz eine Art Vorstellungsgespräch bei Ihnen absolviert. Achten Sie darauf, wenn Ihre Geschäftsbeziehung mit der Zeitarbeitsfirma noch frisch ist.
Auch wird es nie schaden, wenn Sie sich von einem Zeitarbeitsunternehmen Referenzen nennen lassen.
{loadposition debug}
Weblinks
In unserem Linkverzeichnis finden Sie Kategorien mit Themen relevanten Links: