Umlaufvermögen
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Gliederung
In der Bilanz ist das Umlaufvermögen nach § 266 HGB Abs. 2 B auf der Aktiv-Seite ausgewiesen und wie unten angeführt zu gliedern. Im Vorfeld der Bilanzerstellung ist eine Bestandsaufnahme der Warenbestände notwendig.
I. Vorräte/Vorratsvermögen
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- fertige Erzeugnisse und Waren
- geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Gesondert ausgewiesen werden bei allen vier Punkten Forderungen und Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- eigene Anteile
IV. Liquide Mittel
Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Weblinks
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