Lohnpfändung

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Prüfen Sie, ob eine rechtlich einwandfreie Lohnpfändung vorliegt

Kommt es zu einer Lohnpfändung, ist dies mit einigem Aufwand und rechtlichen Konsequenzen für Sie verbunden .

Bevor Sie sich aber Gedanken über eventuelle Konsequenzen machen, prüfen Sie erst, ob überhaupt eine wirksame Pfändung vorliegt. Erst, wenn dies der Fall ist, ist die Lohnpfändung für Sie relevant.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines deutschen Gerichts muss vorliegen

Die Pfändung beginnt damit, dass Ihnen zunächst von einem deutschen Amtsgericht ein so genannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird.

Dieser enthält im Wesentlichen zwei Anordnungen:

  • Erstens wird Ihnen mit der Pfändung untersagt, die pfändbaren Vergütungsanteile Ihres Mitarbeiters an diesen auszuzahlen; zugleich wird Ihrem Mitarbeiter untersagt, über den gepfändeten Betrag zu verfügen.
  • Zweitens wird der Gläubiger Ihres Mitarbeiters vom Gericht ermächtigt, von Ihnen die Auszahlung des pfändbaren Betrags zu verlangen.

Von diesem Zeitpunkt an werden Sie Drittschuldner genannt, sind also „der Dritte im Bunde“ neben dem Schuldner (= Ihr Mitarbeiter) und dem Gläubiger (= derjenige, der die Lohnpfändung betreibt).

Achtung: Handelt es sich um den Beschluss eines ausländischen Gerichts, ist dieser für Sie nicht verbindlich.

Parteien müssen exakt bezeichnet werden

Da ein fehlerhafter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist und Sie ihn nicht beachten müssen, sollten Sie zunächst überprüfen, ob alle Angaben in dem Beschluss korrekt sind. Das bedeutet:

  • Gläubiger und Schuldner (= Ihr Mitarbeiter) müssen genau mit Vor- und Nachnamen und Anschrift bezeichnet sein,
  • Sie als Arbeitgeber und Drittschuldner müssen genannt sein und
  • die Forderung des Gläubigers muss genau bezeichnet sein.

Sie sollten sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen machen, dass der Beschluss so fehlerhaft ist, dass Sie ihn nicht beachten müssen. Denn lediglich kleine Fehler, z.B. Schreibfehler beim Namen einer der beteiligten Parteien, führen nicht gleich zur Unwirksamkeit des Beschlusses. So schadet es z.B. nicht, wenn Ihre Firma fälschlicherweise als „Meier KG“ statt als „Meier GmbH“ bezeichnet wird.

Notwendig ist aber in jedem Fall, dass auch bei Schreibfehlern oder nicht ganz richtiger Firmenbezeichnung Ihre Identität als Drittschuldner unzweifelhaft sein muss.

Zugang muss wirksam erfolgt sein

Die Pfändung kann erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihnen als Arbeitgeber wirksam zugegangen ist.

Das bedeutet: Ihre Pflichten entstehen nur dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss förmlich vom Gericht bzw. vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist “ entweder durch die Post oder vom Gerichtsvollzieher selbst. Eine formlose Zustellung per Post durch den Gläubiger reicht also nicht aus.

Wenn Sie etwas übersehen haben

Wenn Sie das Geld in Unkenntnis der Rechtslage bereits an den Gläubiger bezahlt haben, sind Sie trotzdem einigermaßen geschützt: Auch ein zu Unrecht erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gilt als rechtsbeständig, solange er nicht offiziell aufgehoben und Ihnen diese Tatsache mitgeteilt worden ist.

Checkliste für Sie als Arbeitgeber

Checkliste Lohnpfändung für Sie als Arbeitgeber

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