Feiertagsvergütung

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Was Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen, sind diese steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Für Arbeit am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai erhöht sich der steuerfreie Zuschlag sogar auf 150 Prozent.

Achtung: Als Feiertagsarbeit zählt hier auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat.

Auch wenn Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, dürfen Sie für Arbeit an diesen Tagen ab 14 Uhr einen steuer- und sozialabgabenfreien Zuschlag zahlen: an Heiligabend 150 Prozent und an Silvester 125 Prozent.

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