Feiertagsvergütung

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Was Sie beachten müssen, wenn in Ihrem Betrieb an einem Feiertag gearbeitet wird

Wann Sie Ihre Mitarbeiter überhaupt an einem Feiertag beschäftigen dürfen

Wie bereits erwähnt, dürfen Sie Ihre Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag grundsätzlich nicht beschäftigen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: So können Sie in bestimmten, gesetzlich zugelassenen Fällen in Ihrem Betrieb geringfügig von der Feiertagsruhe abweichen. Zudem gibt es eine Reihe von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot.

Geringfügige Abweichungen von der Feiertagsruhe

Wenn Sie in Ihrem Betrieb regelmäßig Tag- und Nachtschichten fahren (Mehrschichtbetrieb), können Sie den Beginn oder das Ende der Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor-, aber auch zurückverlegen.

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im Anschluss daran Ihren Betrieb für 24 Stunden ruhen lassen.

Wenn Sie Kraftfahrer beschäftigen, können Sie die Feiertagsruhe für diese und deren Beifahrer um bis zu zwei Stunden vorverlegen.

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen

Sofern Ihre Mitarbeiter die anfallende Arbeit nicht nur an einem Werktag vornehmen können, dürfen Sie sie in bestimmten Betrieben und Einrichtungen an einem Feiertag beschäftigen.

Hierzu zählen etwa Bewirtungs- und Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Landwirtschaftsbetriebe, Bäckereien.

Wann Sie Ihren Mitarbeitern einen Ersatzruhetag gewähren müssen

Wenn Ihre Mitarbeiter an einem Feiertag gearbeitet haben, haben diese Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Diesen müssen Sie innerhalb von zwei Wochen gewähren, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, ansonsten innerhalb von acht Wochen.

Bei der Berechnung der jeweiligen Fristen müssen Sie den Feiertag mit einbeziehen.

Achtung: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen von bis zu 10.000 € geahndet werden!

Sonderfall: Jugendliche

An Stelle des Arbeitszeitgesetzes greifen bei Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein.
Danach gilt:

Grundsätzlich dürfen Sie auch Ihre jugendlichen Mitarbeiter nicht an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigen.

Hiervon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen:

  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung (Arbeiten betreffend, die auch an Sonn- und Feiertagen notwendigerweise vorgenommen werden müssen),
  • im Familienhaushalt (wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist),
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  • beim Sport,
  • im ärztlichen Notdienst und
  • im Gaststättengewerbe

ist ein Einsatz von Jugendlichen auch an einem Feiertag möglich.

Ausgeschlossen ist eine Beschäftigung am 1. Weihnachtsfeiertag, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Dies gilt auch für eine Beschäftigung nach 14 Uhr an Heiligabend und am 31. Dezember.

Arbeitet der Jugendliche an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, müssen Sie den Jugendlichen an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freistellen. Dies kann auch ein Betriebsruhetag unter der Woche sein.

Was Sie Ihren Mitarbeitern für die Arbeit an einem Feiertag bezahlen müssen

Wenn Ihre Mitarbeiter bereits einen Anspruch auf Feiertagsvergütung haben, wenn sie nicht arbeiten, muss dies erst recht gelten, wenn sie tatsächlich tätig sind.

Neben dem immer bestehenden Anspruch auf die normale Grundvergütung sehen etliche Tarifverträge oder betriebliche Regelungen Zuschläge für die Feiertagsarbeit vor.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschlagszahlungen gibt es nur bei Seeleuten. Zuschläge fallen im Übrigen dann an, wenn dies in Ihrer Branche üblich ist. In diesem Fall können Sie aber auch Feiertagsarbeit ohne eine Zuschlagszahlung vereinbaren.

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