Fehler im Umgang mit Mitarbeitern

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Fehler Nr. 12: Fehlerhafte Kündigung

Sie haben sich entschlossen, Ihrem Mitarbeiter aus gutem Grund zu kündigen? Ihr Grund hält auch einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung stand? Oder aber Sie brauchen gar keinen Kündigungsgrund, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht greift?

Dann kündigen Sie “ aber vermeiden Sie unbedingt folgende Fehler:

  • Sie kündigen mündlich: Ihre Kündigung ist unwirksam, denn nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich erfolgen. “ Deshalb gilt: Immer nur schriftlich kündigen.
  • Sie lassen einen Sonderkündigungsschutz außer Acht. Denken Sie z.B. bei einem schwerbehinderten Menschen unbedingt daran, vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen.
  • Sie vergessen, vor der Kündigung Ihren Betriebsrat anzuhören: Leider ist Ihre Kündigung dann gemäß §102 Abs.1 BetrVG aus formalen Gründen unwirksam “ mag Ihr Grund auch noch so stichhaltig sein.
  • Ihre Kündigung wird erst nach Ablauf des berechneten Fristbeginns, der für den Lauf der Kündigungsfrist maßgeblich ist, zugestellt: Dann wirkt Ihre Kündigung erst zum nächsten Termin, und Sie müssen Ihren Mitarbeiter vorerst unnötig weiterbeschäftigen. Achten Sie deshalb auf eine korrekte und zügige Zustellung des Kündigungsschreibens.
  • Ihr Grund reicht für eine fristlose Kündigung aus, aber Ihre Kündigungserklärung erfolgt nach drei Wochen und damit zu spät: Pech, Ihre fristlose Kündigung ist leider unwirksam. Denn eine außerordentliche Kündigung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem Ihnen der Kündigungsgrund bekannt würde. Wichtig: Innerhalb dieser Zeit müssen Sie auch Ihren Betriebsrat angehört haben.

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