Fehler im Umgang mit Mitarbeitern

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Fehler Nr. 11: Unzulänglichkeiten bei der Abmahnung

Natürlich sollten Sie es als Arbeitgeber bei Konflikten mit Ihrem Mitarbeiter grundsätzlich zuerst einmal im Guten versuchen. Sprechen Sie das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters an, äußern Sie Ihr Missfallen und bitten Sie ihn nachdrücklich, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Vielfach ist es damit schon getan. Ihrem Mitarbeiter war die Schwere seines Fehlverhaltens vielleicht gar nicht bewusst. Jetzt, wo er weiß, dass Sie dieses Verhalten ernsthaft stört, stellt er es ohne weiteres ein.

Leider zeigen sich nicht alle Mitarbeiter so einsichtig sondern fahren mehr oder weniger unbeirrt mit ihrem Fehlverhalten fort. Dies sollten Sie als Vorgesetzter nicht lange tolerieren! Eröffnen Sie sich die Option, dieses Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit zu beenden.

Dazu müssen Sie Ihren Mitarbeiter beim nächsten Fehlverhalten abmahnen. Geben Sie ihm damit die definitiv letzte Chance, sein Verhalten zu ändern und sein Arbeitsverhältnis zu retten; so ebnen Sie sich gleichzeitig den Weg für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.

Häufig werden bei der Erstellung von Abmahnungen allerdings Fehler gemacht, welche eine Abmahnung unwirksam machen und damit einer verhaltensbedingten Kündigung „den Boden unter den Füßen wegziehen“. Denn an eine kündigungswirksame Abmahnung stellen die Arbeitsgerichte besondere Anforderungen. So machen Sie es richtig:

  • Mahnen Sie aus Beweisgründen stets schriftlich ab, und benutzen Sie ausdrücklich das Wort „Abmahnung“.
  • Schildern Sie das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters möglichst genau. Nennen Sie Sachverhalt, Tag, Uhrzeit und ggf. anwesende Zeugen.
  • Werten Sie das beschriebene Fehlverhalten als Vertragsverletzung. Nehmen Sie dabei Bezug auf den Paragraphen des Arbeitsvertrags, gegen den Ihr Mitarbeiter verstoßen hat.
  • Fordern Sie Ihren Mitarbeiter auf, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten.
  • Drohen Sie für den Wiederholungsfall einer ähnlichen Vertragsverletzung die Kündigung an.
  • Lassen Sie sich den Empfang der Abmahnung möglichst quittieren.

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