Anschaffungskosten

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Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn ein Wirtschaftsgut durch Instandhaltung, Umbau usw. dergestalt verändert wird, dass sich eine Erweiterung, eine wesentliche Verbesserung oder eine Änderung des Nutzungszweckes ergibt. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen regelmäßig Anschaffungskosten dar. Ebenso zählt der Kaufpreis eines zum Abriss bestimmten Gebäudes regelmäßig zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des Gebäudes, das an Stelle dessen errichtet wird.

In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen. Nach deutschem Handelsrecht sind nach dem Vorsichtsprinzip in der Bilanz ausschließlich die historischen Anschaffungskosten ansatzfähig. Andere Bewertungskonstrukte wie der angelsächsische Fair Value oder der steuerrechtliche Teilwert, die auf den so genannten beizulegenden Zeitwert abstellen, sind im deutschen Handelsrecht nicht vorgesehen.

Unter fortgeschriebenen Anschaffungskosten versteht man die historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die kumulierten planmäßigen Ab- bzw. Zuschreibungen.

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