Absetzung für Abnutzung

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Beginn und Ende der AfA

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben ( § 7 Abs.1 S.4 EStG). Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen (z. B. bei Anschaffung am 20. September 4/12: Sep/Okt/Nov/Dez). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig, beispielsweise durch Verkauf, und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, ist für jeden vollen Monat 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen.

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